Artikel 9f VO (EWG) 92/218

(1) Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege die jeweiligen Kontonummern für Zahlungen nach Artikel 9e mit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf elektronischem Wege unverzüglich jede Änderung des Normalsatzes der MWSt. mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.