Artikel 4 VO (EWG) 92/218

(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaates unterhält eine elektronische Datenbank, in der sie die Informationen speichert und bearbeitet, die sie gemäß Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG sammelt. Um die Verwendung dieser Informationen im Rahmen der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verfahren zu ermöglichen, sind die Informationen mindestens fünf Jahre lang ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, zu speichern. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Aktualisierung, Ergänzung und genaue Führung der Datenbank. Nach dem Verfahren des Artikels 10 sind die Kriterien festzulegen, nach denen bestimmt wird, welche Ergänzungen nicht relevant, wesentlich oder zweckmäßig sind und somit nicht vorgenommen zu werden brauchen.

(2) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 gesammelten Daten kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates von jedem anderen Mitgliedstaat folgende Informationen unmittelbar und unverzüglich erhalten oder direkt abrufen:

die von dem Mitgliedstaat, der die Auskünfte erhält, erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern zusammen mit

dem Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Warenlieferungen, die an die Personen, denen solche Nummern erteilt wurden, von allen Unternehmen, die in dem auskunfterteilenden Mitgliedstaat eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben, getätigt wurden; die Werte sind in der Währung des Mitgliedstaates, der die Auskünfte erteilt, auszudrücken und müssen sich jeweils auf ein Kalenderquartal beziehen.

(3) Wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates dies zur Kontrolle innergemeinschaftlichen Erwerbs für erforderlich hält, kann sie ausschließlich zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 gesammelten Daten folgende weitere Informationen unmittelbar und unverzüglich erhalten oder direkt abrufen:

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aller Personen, die die in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannten Lieferungen getätigt haben, zusammen mit

dem Gesamtwert dieser Lieferungen von jeder dieser Personen an jede betreffende Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 2 erster Gedankenstrich erteilt wurde; die Werte sind in der Währung des Mitgliedstaates, der die Auskünfte erteilt, auszudrücken und müssen sich jeweils auf ein Kalenderquartal beziehen.

(4) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund dieses Artikels verpflichtet, Zugang zu Informationen zu gewähren, so muß sie dieser Pflicht hinsichtlich der Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 binnen drei Monaten ab dem Ende des Kalenderquartals, auf das sich die Informationen beziehen, nachkommen. Abweichend hiervon ist in den Fällen, in denen der Datenbestand gemäß Absatz 1 durch weitere Informationen ergänzt wird, so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch spätestens drei Monate nach dem Quartal, in dem die zusätzlichen Informationen erfaßt wurden, Zugang zu diesen Ergänzungen zu gewähren; die Bedingungen, unter denen die berichtigten Informationen zugänglich gemacht werden können, werden nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt.

(5) Unterhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung dieses Artikels Datenbestände in elektronischen Datenbanken und tauschen sie solche Daten auf elektronischem Wege aus, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung des Artikels 9 zu gewährleisten.

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