Artikel 3 VO (EWG) 92/218
(1) Die Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe im Sinne dieser Verordnung schließt nicht die Übermittlung von Auskünften oder Unterlagen ein, die die in Artikel 1 genannten Verwaltungsbehörden auf Antrag der Justizbehörden erhalten.
Im Falle eines Amtshilfeersuchens werden diese Auskünfte oder Unterlagen jedoch in allen Fällen mitgeteilt, in denen die Justizbehörden bei einem entsprechenden Antrag ihre Zustimmung erteilen.
(2) Diese Verordnung schränkt die in anderen Vereinbarungen oder Instrumenten enthaltenen Regelungen über die Zusammenarbeit in Steuerfragen nicht ein.
(3) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen betreffenden Vorschriften in den Mitgliedstaaten.
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