Artikel 2 VO (EWG) 92/218

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

„zuständige Behörde” die gemäß Absatz 2 als Korrespondenzstelle benannte Behörde;

„ersuchende Behörde” die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die ein Ersuchen um Amtshilfe stellt;

„ersuchte Behörde” die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, an die ein Ersuchen um Amtshilfe gerichtet wird;

„Person”

eine natürliche Person,

eine juristische Person,

sofern diese Möglichkeit nach den geltenden Rechtsvorschriften besteht, eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt;

„Zugang gewähren” die Ermöglichung des Zugangs zu der betreffenden elektronischen Datenbank sowie die DV-gestützte Bereitstellung von Daten;

„Umsatzsteuer-Identifikationsnummer” die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Nummer;

„innergemeinschaftliche Geschäfte” die innergemeinschaftliche Warenlieferung und die innergemeinschaftliche Dienstleistung im Sinne dieses Absatzes;

„innergemeinschaftliche Warenlieferung” eine Lieferung von Gegenständen, die in der Aufstellung gemäß Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG anzuzeigen ist;

„innergemeinschaftliche Dienstleistung” die Erbringung von Dienstleistungen, die unter Artikel 28b Teile C, D, E oder F der Richtlinie 77/388/EWG fallen;

„innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen” die Erlangung des Rechts, nach Artikel 28a Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

(2) Jeder Mitgliedstaat nennt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die zuständigen Behörden, die er für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung als Korrespondenzstellen benennt. Darüber hinaus benennt jeder Mitgliedstaat eine zentrale Behörde, die für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in erster Linie zuständig ist.

(3) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der zuständigen Behörden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und bringt es bei Bedarf auf den neuesten Stand.

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