Artikel 7 VO (EWG) 92/218

(1) Die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats erteilt der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Auskünfte gemäß Artikel 5 Absatz 2 unter der Voraussetzung, daß

Anzahl und Art der Auskunftsersuchen dieser ersuchenden Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraums dieser ersuchten Behörde keinen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen,

diese ersuchende Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Auskünfte genutzt haben könnte, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden,

diese ersuchende Behörde um Amtshilfe nur dann ersucht, wenn sie selbst in der Lage ist, der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates die gleiche Unterstützung zu leisten.

Die Kommission unterbreitet gemäß dem Verfahren des Artikels 10 und unter Berücksichtigung der Erfahrungen im ersten Jahr der Anwendung der Neuregelung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vor Juli 1994 allgemeine Kriterien zur Bestimmung der Tragweite dieser Verpflichtungen.

(2) Kann eine ersuchende Behörde den allgemeinen Bestimmungen nach Absatz 1 nicht nachkommen, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe unverzüglich der ersuchten Behörde mit. Ist eine ersuchte Behörde der Auffassung, daß die allgemeinen Bestimmungen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden und daß somit keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe unverzüglich der ersuchenden Behörde mit. Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde bemühen sich um ein Einvernehmen. Kommt innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Mitteilung kein Einvernehmen zustande, so kann jede der beiden Behörden die Prüfung der Angelegenheit gemäß Artikel 11 beantragen.

(3) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 77/799/EWG in bezug auf den Informationsaustausch gemäß Artikel 5 Absatz 1.

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