Artikel 8 VO (EWG) 92/218
Werden Informationen gemäß Artikel 5 ausgetauscht und sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat die Unterrichtung der von dem Informationsaustausch betroffenen Person vor, so können diese Vorschriften weiter angewandt werden, es sei denn, ihre Anwendung würde die Untersuchung wegen Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat beeinträchtigen; auf ausdrücklichen Antrag der ersuchenden Behörde unterläßt die ersuchte Behörde in einem solchen Fall diese Unterrichtung.
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