Artikel 9 VO (EWG) 92/218

(1) Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung in irgendeiner Form übermittelt werden, haben vertraulichen Charakter. Sie fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaates, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt, ebenso wie den Schutz, den die entsprechenden Vorschriften, die auf die Gemeinschaftsinstanzen Anwendung finden, vorsehen.

Diese Auskünfte dürfen in jedem Fall

nur den unmittelbar den mit der Festsetzung, mit der Erhebung oder administrativen Kontrolle der Steuern befaßten Personen zum Zweck der Steuerfestsetzung zur Verfügung gestellt werden oder aber Bediensteten der Gemeinschaftsorgane, deren Amtspflichten einen Zugang zu diesen Informationen erfordern;

im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung der Steuergesetze zur Folge haben können.

(2) Abweichend von Absatz 1 gestattet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erteilt, daß diese im ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Auskünfte nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dort für ähnliche Zwecke verwendet werden könnten.

(3) Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, daß Auskünfte, die ihr von der ersuchten Behörde erteilt wurden, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats nützlich sein können, kann sie diese der letztgenannten mit Zustimmung der ersuchten Behörde übermitteln.

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