Artikel 9a VO (EWG) 92/218

Die nachstehenden Bestimmungen gelten hinsichtlich der in Artikel 26c der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Sonderregelung. Die Begriffsbestimmungen unter Teil A des genannten Artikels finden im Rahmen dieses Titels ebenfalls Anwendung.

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