Artikel 9b VO (EWG) 92/218

(1) Die Angaben nach Artikel 26c Teil B Nummer 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 77/388/EWG, die der nicht ansässige Steuerpflichtige dem Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, bei Aufnahme seiner Tätigkeit zu übermitteln hat, sind elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 10 vorgesehenen Verfahren festgelegt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, übermittelt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des nicht ansässigen Steuerpflichtigen eingegangen sind, diese auf elektronischem Wege an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten werden auf die gleiche Weise über die zugeteilte Identifikationsnummer informiert. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, mit der diese Angaben zu übermitteln sind, werden nach dem in Artikel 10 vorgesehenen Verfahren festgelegt.

(3) Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Wege die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, wenn ein nicht ansässiger Steuerpflichtiger aus dem Identifikationsregister gestrichen wird.

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