Artikel 9c VO (EWG) 92/218

(1) Die Steuererklärung mit den in Artikel 26c Teil B Nummer 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 77/388/EWG genannten Angaben ist elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 10 vorgesehenen Verfahren festgelegt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, übermittelt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Steuererklärung eingegangen ist, diese Angaben auf elektronischem Wege an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Steuererklärung in einer anderen Landeswährung als Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden. Die technischen Einzelheiten für die Übermittlung dieser Angaben werden nach dem in Artikel 10 vorgesehenen Verfahren festgelegt.

(3) Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, übermittelt dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung verbraucht wird, auf elektronischem Wege die erforderlichen Angaben, um jede Zahlung der Steuererklärung für das betreffende Quartal zuordnen zu können.

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