Präambel VO (EWG) 92/218

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verwirklichung des Binnenmarkts gemäß Artikel 8a des Vertrages erfordert die Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Der Binnenmarkt erfordert Änderungen in den Rechtsvorschriften über die Mehrwertsteuer, wie dies in Artikel 99 des Vertrages vorgesehen ist.

Zur Vermeidung von Steuerausfällen für die Mitgliedstaaten müssen die zur Vollendung des Binnenmarkts und für die Übergangszeit zu treffenden Steuerharmonisierungsmaßnahmen auch die Einrichtung eines gemeinsamen Systems des Informationsaustausches für innergemeinschaftliche Geschäfte zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umfassen.

Um die Abschaffung der Kontrollen zu steuerlichen Zwecken an den Binnengrenzen in Übereinstimmung mit den in Artikel 8a des Vertrages gesetzten Zielen zu ermöglichen, ist es notwendig, daß das Übergangssystem bei der Mehrwertsteuer nach der Richtlinie 91/680/EWG(4) zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG(5) wirksam und ohne Betrugsmöglichkeiten, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten, eingerichtet wird.

Mit der vorliegenden Verordnung wird ein gemeinsames System des Informationsaustausches für innergemeinschaftliche Geschäfte vorgesehen, das die Richtlinie 77/799/EWG(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/1070/EWG(7), ergänzen und steuerlichen Zwecken dienen soll.

Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten alle Informationen bezüglich der Mehrwertsteuer erhalten, die auf Gemeinschaftsebene von Interesse sein könnten.

Durch die Errichtung des gemeinsamen Systems der Verwaltungszusammenarbeit kann die Rechtsstellung von Personen insbesondere aufgrund des Informationsaustausches über ihren steuerlichen Status berührt werden.

Es ist dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen über die Kontrolle der indirekten Steuern in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Bedarf der Verwaltungen an einer wirksamen Kontrolle und dem Verwaltungsaufwand für die steuerpflichtigen Personen stehen.

Ein solches System macht es erforderlich, einen Ständigen Ausschuß für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden einzusetzen.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen ein wirkungsvolles System für die elektronische Speicherung und Übertragung bestimmter Daten zum Zwecke der Mehrwertsteuerkontrolle einrichten.

Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit erteilten Auskünfte nicht unbefugten Personen zugänglich gemacht werden, damit die Grundrechte von Bürgern und Unternehmen geschützt bleiben. Die Behörde, der diese Auskünfte erteilt werden, sollte diese daher nicht ohne Genehmigung des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, für andere Zwecke als die der Besteuerung oder zur Durchführung gerichtlicher Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Steuerrecht der betreffenden Mitgliedstaaten verwenden. Die Behörde, der die Auskünfte erteilt werden, muß die Informationen ferner mit dem gleichen Maß an Vertraulichkeit behandeln, die diese in dem Mitgliedstaat genießen, der sie zur Verfügung gestellt hat, wenn dieser dies verlangt.

Es bedarf der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zum Zwecke der laufenden Bewertung der Verfahren der Zusammenarbeit und der Zusammenführung der Erfahrungen auf den betreffenden Gebieten mit dem Ziel, diese Verfahren zu verbessern und geeignete Gemeinschaftsregeln festzulegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 187 vom 27. 7. 1990, S. 23, und

ABl. Nr. C 131 vom 22. 5. 1991, S. 5.

(2)

ABl. Nr. C 328 vom 24. 12. 1990, S. 265, und Stellungnahme vom 17. Januar 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. Nr. C 332 vom 31. 12. 1990, S. 124.

(4)

ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 15.

(7)

ABl. Nr. L 331 vom 27. 12. 1979, S. 8.

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