Artikel 1 VO (EWG ) 92/2219

(1) In Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 werden in Anhang I die Mengen der Bedarfsvorausschätzung für Madeira festgelegt, für die eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wird bzw. die zollfrei aus Drittländern eingeführt werden können.

(2) In Anwendung von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 werden in Anhang II die Beträge der Beihilfen festgesetzt.

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