Präambel VO (EWG ) 92/2219

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 der Kommission(2) wurden insbesondere die Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit bestimmten Agrarerzeugnissen festgelegt.

Mit Blick auf den besonderen Bedarf des Sektors Milcherzeugnisse sind weitere Bestimmungen festzulegen, die diejenigen der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 ergänzen oder von diesen abweichen.

Für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 ist eine jährliche Vorausschätzung des Bedarfs Madeiras an Milcherzeugnissen zu erstellen.

Um den Bedarf sowohl mengenmäßig als auch nach Preis und Qualität zu decken, erfolgt die Versorgung Madeiras durch Lieferung von Erzeugnissen aus Drittländern, die abschöpfungs- oder zollfrei eingeführt werden, sowie durch Lieferung von gemeinschaftlichen Erzeugnissen aus Drittländern zu Bedingungen, die einer Befreiung von den bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse fälligen Abgaben gleichkommen. Hierzu sind für die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft Beihilfen zu gewähren.

Bei der Festsetzung dieser Beihilfen sind insbesondere die Kosten der Versorgung am Weltmarkt, die besonderen, sich aus der geographischen Lage Madeiras ergebenden Bedingungen sowie die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse nach Drittländern zugrunde gelegte Preisbasis zu berücksichtigen.

Der betreffende Mitgliedstaat sollte die für die Verwaltung der Versorgungsregelung zuständige Behörde benennen.

Es ist angezeigt, Fristen für die Einreichung der Anträge auf Erteilung der Lizenzen und die Bescheinigungen vorzusehen und die Kriterien für die Zulässigkeit dieser Anträge insbesondere in bezug auf die Stellung einer Sicherheit festzulegen. Außerdem ist es angezeigt, die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen und Beihilfebescheinigungen unter Berücksichtigung des Bedarfs und des Gebots einer ordnungsgemäßen Verwaltung festzulegen und für die Beihilfebescheinigungen angesichts der besonderen Lage Madeiras eine längere Gültigkeitsdauer vorzusehen.

Mit Blick auf die ordnungsgemäße Verwaltung der Versorgungsregelungen sind die Voraussetzungen für die Freigabe der Sicherheit festzulegen.

In Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 gilt die Versorgungsregelung ab dem 1. Juli 1992. Es ist vorzusehen, daß die Durchführungsbestimmungen ebenfalls ab diesem Zeitpunkt gelten.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 6.

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