Artikel 3 VO (EWG ) 92/2219
(1) Die Anträge auf Erteilung der Einfuhrlizenzen und Beihilfebescheinigungen sind bei der zuständigen Behörde in den ersten zehn Werktagen eines Monats einzureichen. Die Anträge sind nur zulässig, wenn
- a)
- die für jedes Erzeugnis und jeden Bezugszeitraum verfügbare Höchstmenge nicht überschritten wird;
- b)
-
vor Ablauf der Antragsfrist der Nachweis erbracht wurde, daß der Antragsteller eine Sicherheit gestellt hat. Diese Sicherheit beläuft sich auf
- —
-
3 ECU/100 kg für die Erzeugnisse der KN-Codes 0401, 19019090 und 21069091;
- —
-
6 ECU/100 kg für die Erzeugnisse der KN-Codes 0402 und 0405;
- —
-
9 ECU/100 kg für die Erzeugnisse des KN-Codes 0406.
(2) Die Lizenzen und Bescheinigungen werden jeweils am fünfzehnten Werktag eines Monats erteilt.
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