Artikel 3 VO (EWG ) 92/2219

(1) Die Anträge auf Erteilung der Einfuhrlizenzen und Beihilfebescheinigungen sind bei der zuständigen Behörde in den ersten zehn Werktagen eines Monats einzureichen. Die Anträge sind nur zulässig, wenn

a)
die für jedes Erzeugnis und jeden Bezugszeitraum verfügbare Höchstmenge nicht überschritten wird;
b)
vor Ablauf der Antragsfrist der Nachweis erbracht wurde, daß der Antragsteller eine Sicherheit gestellt hat. Diese Sicherheit beläuft sich auf

3 ECU/100 kg für die Erzeugnisse der KN-Codes 0401, 19019090 und 21069091;

6 ECU/100 kg für die Erzeugnisse der KN-Codes 0402 und 0405;

9 ECU/100 kg für die Erzeugnisse des KN-Codes 0406.

(2) Die Lizenzen und Bescheinigungen werden jeweils am fünfzehnten Werktag eines Monats erteilt.

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