Artikel 4 VO (EWG ) 92/2219

(1) Die Einfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des zweiten folgenden Monats.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Beihilfebescheinigungen endet am letzten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt.

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