Artikel 5 VO (EWG ) 92/2219

Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(1) wird die Sicherheit freigegeben, wenn

a)
die zuständige Behörde dem Antrag nicht stattgegeben hat; in diesem Fall wird die Sicherheit für die Mengen freigegeben, für die dem Antrag nicht stattgegeben wurde;
b)
der Marktbeteiligte seinen Antrag gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 zurückgezogen hat;
c)
der Nachweis erbracht wurde, daß die Lizenz bzw. die Bescheinigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 und der vorliegenden Verordnung verwendet wurden. In diesem Fall wird die Garantie für die auf die Lizenz angerechneten Mengen freigegeben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 15.

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