Artikel 1 VO (EWG) 92/2225

Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 dürfen im Rahmen der vorläufigen Versorgungsbilanz für Hopfen des KN-Codes 1210 die im Anhang festgelegte Menge zollfrei oder mit Beihilfe für Erzeugnisse aus der übrigen Gemeinschaft auf Madeira eingeführt werden.

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