Artikel 2 VO (EWG) 92/2225
Zur Versorgung von Madeira mit Hopfen aus der Gemeinschaft wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 im Rahmen der vorläufigen Versorgungsbilanz eine Beihilfe von 12,08 ECU/100 kg gewährt.
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