Artikel 2 VO (EWG) 92/2225

Zur Versorgung von Madeira mit Hopfen aus der Gemeinschaft wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 im Rahmen der vorläufigen Versorgungsbilanz eine Beihilfe von 12,08 ECU/100 kg gewährt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.