Artikel 3 VO (EWG) 92/2233

(1) Ist die Zahl der gemäß der durchgeführten Kontrolle tatsächlich in Frage kommenden Tiere niedriger als die, für welche Prämien beantragt sind, wird unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 keine Beihilfe gewährt.

(2) Beruht die Verkleinerung des Tierbestands auf natürlichen Bestandsveränderungen, wird die Prämie für die tatsächlich in Frage kommende Zahl gewährt, wenn der Antragsteller die zuständige Behörde innerhalb von zehn Tagen nach dem betreffenden Ereignis darüber in Kenntnis gesetzt hat.

(3) Der Prämienanspruch bleibt für die tatsächlich in Frage kommende Zahl bestehen, wenn der Antragsteller die Verpflichtung nach Artikel 2 wegen höherer Gewalt nicht einhalten konnte. Der Antragsteller setzt die zuständige Behörde innerhalb von zehn Tagen nach dem betreffenden Ereignis darüber in Kenntnis.

(4) Weicht die Zahl der tatsächlich in Frage gekommenen Tiere von der erklärten Zahl um weniger als 5 % oder, wenn zwanzig oder weniger Tiere gemeldet sind, um höchstens ein Tier ab, wird die Prämie in den anderen als den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fällen für die in Frage kommende und um 20 % veminderte Zahl von Tieren gewährt, sofern es sich nach Auffassung der zuständigen Behörde nicht um eine absichtlich oder wegen grober Nachlässigkeit falsche Erklärung handelt.

(5) Unrechtmäßig gezahlte Beträge werden, erhöht um den Zins, welchen der zuständige Mitgliedstaat für die Zeit zwischen der Gewährung der Prämie und ihrer Rückzahlung bestimmt, wiedereingezogen.

(6) Bei Anwendung von Absatz 1 wird der betreffende Erzeuger, wenn die zuständige Behörde feststellt, daß es sich um eine absichtlich oder wegen grober Nachlässigkeit falsche Erklärung handelt, von der Anwendung der Prämienregelung zwölf Monate, vom Tag dieser Feststellung an gerechnet, ausgeschlossen.

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