Artikel 2 VO (EWG) 92/2233
Portugal trifft folgende Maßnahmen:
- a)
- Die Prämie wird für höchstens 78000 Kühe gewährt;
- b)
- es ist ein bestimmter Zeitraum im Jahr festzulegen, in dem die Prämie beantragt werden kann;
- c)
- zur Kontrolle, ob die Anträge mit der bestehenden Anzahl Kühe übereinstimmen, sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen;
- d)
- außerdem sind Vorschriften zu erlassen, insbesondere um zu gewährleisten, daß die Prämie ausschließlich den Milchkuhhaltern gewährt wird.
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