Artikel 2 VO (EWG) 92/2233

Portugal trifft folgende Maßnahmen:

a)
Die Prämie wird für höchstens 78000 Kühe gewährt;
b)
es ist ein bestimmter Zeitraum im Jahr festzulegen, in dem die Prämie beantragt werden kann;
c)
zur Kontrolle, ob die Anträge mit der bestehenden Anzahl Kühe übereinstimmen, sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen;
d)
außerdem sind Vorschriften zu erlassen, insbesondere um zu gewährleisten, daß die Prämie ausschließlich den Milchkuhhaltern gewährt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.