Artikel 1 VO (EWG) 92/2233

(1) Die Erzeuger erhalten auf Antrag gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 jährlich eine Sonderprämie für die Erhaltung des Milchkuhbestands.

(2) Die Beihilfe wird auf 96,60 ECU je Kuh festgesetzt.

(3) Um die Prämie erhalten zu können, muß jeder Erzeuger der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, daß er Milch und Milcherzeugnisse von dem von ihm bei Antragstellung bewirtschafteten Betrieb liefert.

Außerdem setzt die Gewährung der Prämie voraus, daß sich der Erzeuger zu folgendem verpflichtet:

Er liefert zwölf Monate lang, vom Tag der Antragstellung an gerechnet, Milch und Milcherzeugnisse;

er hält auf seinem Betrieb während weiteren zwölf Monaten die Anzahl Kühe, für die er die Prämie beantragt hat.

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