Präambel VO (EWG) 92/2233

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90(3), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wird jährlich für höchstens 78000 Kühe eine Sonderprämie für die Erhaltung des Milchkuhbestands gewährt.

Damit sich die Anträge leichter kontrollieren lassen, trifft der zuständige Mitgliedstaat Maßnahmen, mit denen sich verhindern läßt, daß die betreffende Prämie zweckentfremdet wird. Er erstattet den Kommissionsdienststellen außerdem Bericht über die Anwendung der einschlägigen Regelung.

Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 eingeführte Regelung ist zum 1. Juli 1992 in Kraft getreten. Die zu ihrer Anwendung notwendigen Durchführungsbestimmungen müssen ab demselben Zeitpunkt angewandt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9.

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