Artikel 1 VO (EWG) 92/2234
(1) Die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 vorgesehene Beihilfe für den Verzehr von auf Madeira erzeugten Milchprodukten wird bis zu einer Menge von 4000 Tonnen Vollmilch für einen Zeitraum von zwölf Monaten gewährt.
(2) Die auf Madeira erzeugte Milch, für die die Beihilfe gemäß Absatz 1 gewährt wird, muss vollständig für die Herstellung von Milcherzeugnissen vor Ort verwendet werden, die ausschließlich zum örtlichen Verbrauch bestimmt sind.
(3) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Vollmilch das von einer oder mehreren Kühen stammende Gemelk, dessen Zusammensetzung seit dem Melkstadium nicht verändert worden ist.
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