Präambel VO (EWG) 92/2234

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90(3), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wird im Rahmen des Verbraucherbedarfs Madeiras eine Beihilfe für örtlich erzeugte frische Kuhmilchprodukte gewährt. Die Zahlung der Beihilfe an die Molkereien wird davon abhängig gemacht, daß die gewährten Vergünstigungen auch tatsächlich dem Endverbraucher in Form einer Preisermäßigung zugute kommen.

Im Rahmen der Verbraucherbeihilferegelung für auf Madeira erzeugte frische Milchprodukte sind bestimmte Durchführungsbestimmungen zu erlassen, einschließlich der Festlegung der Milchmenge, in deren Rahmen für die Milchprodukte eine Beihilfe gewährt wird.

Die für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen Behörden müssen mit den erforderlichen Instrumenten ausgestattet werden, damit die betreffende Beihilfe nicht ihrem Zweck entfremdet wird, der im regelmäßigen Absatz der auf Madeira erzeugten frischen Kuhmilchprodukte auf dem örtlichen Markt und in der tatsächlichen Weitergabe der gewährten Vergünstigungen an den Endverbraucher besteht.

Um das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung zu überprüfen, haben die nationalen Behörden geeignete Kontrollmaßnahmen einzurichten. Ferner sind der Kommission regelmäßige Mitteilungen zu machen.

Da die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 geschaffene Regelung am 1. Juli 1992 in Kraft getreten ist, müssen auch ihre Durchführungsbestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9.

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