Artikel 2 VO (EWG) 92/2234

(1) Die Beihilfe wird aufgrund eines von der Molkerei gestellten schriftlichen Antrags gewährt, in dem sich diese verpflichtet,

a)
eine Buchführung zu unterhalten, aus der insbesondere die Mengen aller erzeugten Milchprodukte und die für diese Produkte verwendeten Milchmengen ersichtlich sind;
b)
sich jeder von dem Mitgliedstaat eingerichteten Kontrollmaßnahme zu unterwerfen, insbesondere zur Überprüfung der Buchführung und zur Qualitätskontrolle der erzeugten Milchprodukte.

(2) Zur Beantragung der Beihilfeauszahlung ist ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegtes Standardformular zu verwenden, in das mindestens folgende Angaben einzutragen sind:

die Milchmengen, die je Produktkategorie für alle erzeugten Milchprodukte verwendet worden sind;

der Name und die Anschrift der Molkerei;

der Betrag der entsprechenden Beihilfe.

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