Artikel 3 VO (EWG) 92/2234

(1) Portugal trifft alle geeigneten Maßnahmen, um insbesondere durch Kontrollen zu gewährleisten, daß

a)
die Beihilfe nur für die in Artikel 1 bezeichneten Milchprodukte zum menschlichen Direktverbrauch auf Madeira gewährt wird;
b)
die gewährte Beihilfe auch tatsächlich an den Endverbraucher in Form einer Ermäßigung des Einzelhandelsverkaufspreises weitergegeben wird.

(2) Portugal teilt der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen mit.

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