Artikel 4 VO (EWG) 92/2234
(1) Über die gemäß Artikel 3 Absatz 1 durchgeführten Kontrollen ist ein Bericht anzufertigen, aus dem folgendes hervorgeht:
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Datum der Kontrolle,
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Ort der Kontrolle,
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Kontrollergebnisse.
(2) Die zuständigen Behörden haben der Kommission Fälle von Unregelmäßigkeiten innerhalb von vier Wochen zu melden.
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