Artikel 4 VO (EWG) 92/2234

(1) Über die gemäß Artikel 3 Absatz 1 durchgeführten Kontrollen ist ein Bericht anzufertigen, aus dem folgendes hervorgeht:

Datum der Kontrolle,

Ort der Kontrolle,

Kontrollergebnisse.

(2) Die zuständigen Behörden haben der Kommission Fälle von Unregelmäßigkeiten innerhalb von vier Wochen zu melden.

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