Artikel 5 VO (EWG) 92/2234

Wird die gewährte Beihilfe nicht tatsächlich an den Endverbraucher in Form einer Preisermäßigung weitergegeben, so

ziehen die zuständigen portugiesischen Behörden die bereits gezahlte Beihilfe ganz oder teilweise wieder ein;

können diese Behörden je nach Schwere des Verstoßes gegen die eingegangenen Verpflichtungen den Beihilfeanspruch vorläufig oder endgültig einschränken oder aussetzen.

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