Artikel 5 VO (EWG) 92/2234
Wird die gewährte Beihilfe nicht tatsächlich an den Endverbraucher in Form einer Preisermäßigung weitergegeben, so
- —
-
ziehen die zuständigen portugiesischen Behörden die bereits gezahlte Beihilfe ganz oder teilweise wieder ein;
- —
-
können diese Behörden je nach Schwere des Verstoßes gegen die eingegangenen Verpflichtungen den Beihilfeanspruch vorläufig oder endgültig einschränken oder aussetzen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.