Artikel 6 VO (EWG) 92/2234
Portugal übermittelt der Kommission spätestens bis zum letzten Tag eines jeden Monats folgende Angaben für den Vormonat:
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die Mengen, für die Beihilfeanträge gestellt worden sind;
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die Mengen, für die die Beihilfe gewährt worden ist.
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