Artikel 5 VO (EWG) 92/2235
Wird die gewährte Beihilfe nicht tatsächlich an den Endverbraucher in Form einer Preisermäßigung weitergegeben, so
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ziehen die zuständigen spanischen Behörden die bereits gezahlte Beihilfe ganz oder teilweise wieder ein;
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können diese Behörden je nach Schwere des Verstoßes gegen die eingegangenen Verpflichtungen den Beihilfeanspruch vorläufig oder endgültig einschränken oder aussetzen.
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