Artikel 6 VO (EWG) 92/2235

Spanien übermittelt der Kommission spätestens bis zum letzten Tag eines jeden Monats folgende Angaven für den Vormonat:

die Mengen, für die Beihilfeanträge gestellt worden sind;

die Mengen, für die die Beihilfe gewährt worden ist.

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