Artikel 9 VO (EWG) 92/2311

(1) Die Anträge auf Gemeinschaftsbeihilfen für die Maßnahmenprogramme und die Vermarktung sind bei den zuständigen portugiesischen Stellen gemäß den Anhängen II und III einzureichen.

Sie sind zusammen mit den Rechnungen und allen sonstigen Belegen für die durchgeführten Maßnahmen vorzulegen.

Bei der Beihilfe für die Maßnahmenprogramme müssen die Rechnungen oder Belege den Bezug auf den Teil der unter das Programm fallenden Fläche enthalten, in dem die jeweiligen Arbeiten durchgeführt werden.

(2) Die zuständigen Stellen zahlen nach Prüfung der Beihilfeanträge und der diesbezüglichen Belege innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Beihilfeantrags je nachdem den Zuschuß des Mitgliedstaats und die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92. Der Zuschuß des betreffenden Mitgliedstaats darf nicht später gezahlt werden als die Gemeinschaftsbeihilfe.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.