Artikel 8 VO (EWG) 92/2311
(1) Im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 ist ein „Saisonvertrag” der Vertrag, mit dem sich ein als natürliche oder juristische Person in der übrigen Gemeinschaft niedergelassener Wirtschaftsbeteiligter vor Beginn der Vermarktungssaison des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse verpflichtet, die Produktion eines Erzeugers (Einzelerzeuger, Erzeugergemeinschaft oder -vereinigung) auf den Azoren oder Madeira ganz oder teilweise zur Vermarktung außerhalb des Erzeugungsgebiets zu kaufen.
(2) Der Wirtschaftsbeteiligte, der einen Beihilfeantrag stellen will, übermittelt der von Portugal bezeichneten zuständigen Stelle den Saisonvertrag vor Beginn der Vermarktungssaison des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse.
Der Vertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:
- a)
- Firmenname und Firmensitz der Vertragspartner,
- b)
- Bezeichnung des oder der Erzeugnisse,
- c)
- betreffende Menge,
- d)
- Dauer der Verpflichtung,
- e)
- Vermarktungszeitplan,
- f)
- Aufmachungsart und Angaben über die Beförderung (Bedingungen und Kosten),
- g)
- genaue Lieferstufe.
(3) Die zuständige Stelle überprüft die Übereinstimmung der Verträge mit Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 und den Bestimmungen dieser Verordnung.
Sie vergewissert sich, daß die Verträge alle in Absatz 2 genannten Angaben enthalten.
Sie erinnert die Beteiligten an die Möglichkeit einer Anwendung des Absatzes 6.
(4) Für die Festsetzung des Beihilfebetrags wird der Wert der vermarkteten Erzeugung frei Bestimmungsgebiet auf der Grundlage des Saisonvertrags, der besonderen Beförderungspapiere und aller dem Zahlungsantrag in Ecu beigefügten Belege berücksichtigt.
Der zu berücksichtigende Wert der vermarkteten Erzeugung ist der Wert einer Lieferung frei erster Entladehafen oder -flughafen.
Die zuständigen Stellen können jede zur Festsetzung des Beihilfebetrags erforderliche ergänzende Angabe oder Unterlage anfordern.
(5) Der Beihilfeantrag ist von dem Käufer, der die Verpflichtung zur Vermarktung des Erzeugnisses eingegangen ist, in dem Monat zu stellen, der auf das Ende der Vermarktungssaison folgt.
Die zuständigen Stellen können die Vermarktungssaison oder das Wirtschaftsjahr der einzelnen Erzeugnisse bestimmen, soweit dies für die Verwaltung der Beihilferegelung erforderlich ist.
(6) Überschreiten die Mengen, für die die Beihilfe beantragt wird, für ein bestimmtes Erzeugnis die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 festgesetzte Menge von 3000 Tonnen, so wird die Beihilfe den Antragstellern nach Maßgabe der im Rahmen der Saisonverträge tatsächlich vermarkteten Mengen gewährt.
(7) Die Beihilfe wird gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 erhöht, wenn die Vertragspartner die von ihnen unterschriebene Verpflichtung vorlegen, während eines Zeitraums, der drei Jahre nicht unterschreiten darf, die zur Verwirklichung des gemeinsamen Unternehmens nötigen Kenntnisse und das Know-how zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung enthält eine Klausel, die ihre Kündigung vor Ablauf des Dreijahreszeitraums untersagt. Dieser Zeitraum darf erst am 1. Juli 1992 beginnen.
Ein Käufer, der die vorgenannte Verpflichtunge nicht eingehalten hat, darf für das betreffende Wirtschaftsjahr keinen Beihilfeantrag stellen.
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