Präambel VO (EWG) 92/2311
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras(1), insbesondere auf die Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90(3), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 ist eine Beihilferegelung für die Durchführung von Maßnahmenprogrammen zugunsten der Azoren und Madeiras in den Sektoren Obst, Gemüse, Pflanzen, Blumen und Tee eingeführt worden. Es sind die Einzelheiten dieser Regelung festzulegen. Diese betreffen die Festlegung der im Rahmen dieser Programme durchzuführenden Arbeiten, die Festlegung der Maßnahmen der technischen Hilfe für die Erzeugerorganisationen, das Verfahren zur Genehmigung der Maßnahmenprogramme und die Überwachung ihrer Durchführung.
Ferner sind die Einzelheiten für die Durchführung der Studie über die wirtschaftliche Lage und die Aussichten der Obst- und Gemüseverarbeitung auf den Azoren und Madeira zu regeln.
Bei den Vermarktungsbeihilfen sind der Begriff „Saisonvertrag” zu definieren, die Berechnung der Beihilfe zu regeln und die Einzelheiten der Aufteilung bei Überschreitung der in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 festgesetzten Menge von 3000 Tonnen je Erzeugnis und Gebiet festzulegen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der gemeinsamen Stellungnahme der Verwaltungsausschüsse für Obst und Gemüse sowie für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.
- (3)
ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9.
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