Artikel 2 VO (EWG) 92/2342

(1) Bei der Abfertigung reinrassiger Zuchtrinder des KN-Codes 010210 zum freien Verkehr legt der Einführer den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats für jedes Tier folgendes vor:

a)
Zuchtbescheinigung gemäß der Entscheidung 96/510/EG der Kommission(1),
b)
das für reinrassige Zuchtrinder vorgeschriebene Tiergesundheitszeugnis oder eine beglaubigte Kopie dieses Zeugnisses sowie das von dem Tierarzt der Grenzkontrollstelle gemäß der Entscheidung 92/527/EWG der Kommission(2) ausgestellte Zeugnis.

(2) Darüber hinaus legt der Einführer den Zollbehörden eine schriftliche Erklärung vor, aus der hervorgeht, daß das betreffende Tier — außer im Falle höherer Gewalt — nicht vor Ablauf einer Frist von 24 Monaten ab dem Tag seiner Einfuhr geschlachtet wird.

(3) Spätestens nach Ablauf des 27. Monats nach dem Monat der Abfertigung zum freien Verkehr weist der Einführer den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach, daß das betreffende Tier

a)
nicht vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 geschlachtet wurde und entweder registriert oder in einem Abstammungsnachweis eingetragen ist

oder

b)
vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet wurde bzw. infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet ist.

Der Nachweis gemäß Buchstabe a) wird durch Bescheinigung der das Zuchtbuch führenden Vereinigung, Organisation oder amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats oder einen amtlichen Tierarzt erbracht. Der Nachweis gemäß Buchstabe b) wird durch eine Bescheinigung erbracht, die von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten amtlichen Stelle ausgestellt ist. Diese Nachweise werden anhand der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(3) vorgesehenen rechnergestützten Datenbank überprüft.

(4) Außer bei Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b) hat die Nichteinhaltung der 24 Monatsfrist die Einreihung des betreffenden Tieres in den KN-Kodes 010290 sowie die Nacherhebung der nicht erhobenen Einfuhrabgaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Folge.

(5) Die Vorschriften bezüglich

der in Artikel 1 genannten Altersgrenze,

der Verpflichtungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4

gelten nicht für die Einfuhr reinrassiger Zuchttiere mit Ursprung in und Herkunft aus Island, Norwegen und der Schweiz.

(6) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 77/504/EWG.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 210 vom 20. 8. 1996, S. 53.

(2)

ABl. L 332 vom 18. 11. 1992, S. 22.

(3)

ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.

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