Artikel 3 VO (EWG) 92/2342

Die Ausfuhrerstattung für reinrassige weibliche Zuchtrinder ist für jedes einzelne Tier an die Vorlage — im Rahmen der Ausfuhrzollförmlichkeiten — des Originals und einer Kopie folgender Papiere gebunden:

a)
Zuchtbescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2005/379/EG der Kommission(1) oder jedes andere gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Entscheidung ausgestellte Dokument;
b)
das für reinrassige Zuchtrinder, vom Bestimmungsdrittland verlangte Tiergesundheitszeugnis.

Abweichend von Buchstabe b) können die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, daß für Tierpartien jeweils nur eine Bescheinigung vorgelegt wird.

Das Original der beiden Papiere wird dem Ausführer zurückgeschickt, während die von den Zollbehörden beglaubigte Kopie der beiden Papiere dem Erstattungsantrag beigefügt wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 15.

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