Artikel 2 VO (EWG) 92/2408
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- a)
- „Luftfahrtunternehmen” ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;
- b)
- „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft” ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates von 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen(1) ausgestellt wurde;
- c)
- „Flugdienst” einen Flug oder eine Folge von Flügen zur gewerblichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und/oder Post;
- d)
- „Linienflugverkehr” eine Folge von Flügen mit folgenden Merkmalen:
- i)
- Sie werden mit Luftfahrzeugen zur gewerblichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und/oder Post durchgeführt, wobei für jeden Flug der Öffentlichkeit Sitzplätze zum Einzelkauf — entweder bei dem Luftfahrtunternehmen oder bei dessen bevollmächtigten Agenturen — angeboten werden;
- ii)
- sie dienen der Beförderung zwischen zwei oder mehr Flughäfen entweder
- 1.
- nach einem veröffentlichten Flugplan oder
- 2.
- in Form von so regelmäßigen oder häufigen Flügen, daß es sich erkennbar um eine systematische Folge von Flügen handelt;
- e)
- „Flug” einen Abflug von einem bestimmten Flughafen nach einem bestimmten Zielflughafen;
- f)
- „Verkehrsrecht” das Recht eines Luftfahrtunternehmens zur Beförderung von Fluggästen, Fracht und/oder Post auf einem Flugdienst zwischen zwei Flughäfen der Gemeinschaft;
- g)
- „Nur-Sitzplatz-Verkauf” den Verkauf ausschließlich von Sitzplätzen — ohne Zusatzleistungen wie Unterbringung — durch das Luftfahrtunternehmen, seine bevollmächtigten Agenturen oder einen Charterer unmittelbar an die Öffentlichkeit;
- h)
- „betroffener Mitgliedstaat/betroffene Mitgliedstaaten” den oder die Mitgliedstaaten, in dem oder zwischen denen der betreffende Flugverkehr durchgeführt wird;
- i)
- „beteiligter Mitgliedstaat/beteiligte Mitgliedstaaten” den oder die betroffenen Mitgliedstaaten und den oder die Mitgliedstaaten, in dem oder in denen den jeweiligen Luftfahrtunternehmen, die den Flugverkehr durchführen, eine Betriebserlaubnis erteilt wurde;
- j)
- „Registrierungsstaat” den Mitgliedstaat, in dem die Betriebsgenehmigung gemäß Buchstabe b) ausgestellt worden ist;
- k)
- „Flughafen” jeden Platz in einem Mitgliedstaat, der für den gewerblichen Luftverkehr offensteht;
- l)
- „Regionalflughafen” jeden Flughafen, der nicht als Flughafen der Kategorie 1 im Verzeichnis des Anhangs I aufgeführt ist;
- m)
- „Flughafensystem” zwei oder mehr Flughäfen, die, wie in Anhang II angegeben, als Einheit dieselbe Stadt oder dasselbe Ballungsgebiet bedienen;
- n)
- „Kapazität” die Anzahl von Sitzplätzen, die im Linienflugverkehr auf einer Strecke während eines bestimmten Zeitraums jedermann angeboten werden;
- o)
- „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung” die Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmen, auf Strecken, für die ihm ein Mitgliedstaat eine Genehmigung erteilt hat, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit der Flugverkehr auf diesen Strecken in bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Kapazität und Preisgestaltung festen Standards genügt, die das Luftfahrtunternehmen unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht einhalten würde.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
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