Artikel 3 VO (EWG) 92/2408

(1) Vorbehaltlich dieser Verordnung wird Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft von den betroffenen Mitgliedstaaten die Genehmigung erteilt, Verkehrsrechte auf Strecken in der Gemeinschaft auszuüben.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist ein Mitgliedstaat vor dem 1. April 1997 nicht gehalten, Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, denen in einem anderen Mitgliedstaat eine Betriebsgenehmigung erteilt wurde, Kabotagerechte in seinem Hoheitsgebiet einzuräumen, sofern

i)
die Verkehrsrechte nicht für einen Linienflugdienst in Anspruch genommen werden, der eine Erweiterung eines Flugdienstes von oder eine Vorstufe eines Flugdienstes nach dem Registrierungsstaat des Luftfahrtunternehmens darstellt;
ii)
das Luftfahrtunternehmen für den Kabotageflugdienst mehr als 50 % seiner Kapazität einsetzt, die pro Flugplanperiode für den Flugdienst, dessen Erweiterung oder Vorstufe der Kabotageflugdienst bildet, vorhanden ist.

(3) Ein Luftfahrtunternehmen, das Kabotageflugdienste gemäß Absatz 2 betreibt, übermittelt dem oder den beteiligten Mitgliedstaaten auf Wunsch alle zur Durchführung der Bestimmungen jenes Absatzes erforderlichen Informationen.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Mitgliedstaat vor dem 1. April 1997 ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit des Eigentümers und der Identität des Luftfahrtunternehmens — gleichviel, ob dieses die betreffenden Strecken bereits bedient oder erst einen Antrag für diese Strecken gestellt hat — für Luftfahrtunternehmen, denen er eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilt hat, den Zugang zu Strecken innerhalb seines Hoheitsgebiets regeln; die sonstigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere die Wettbewerbsregeln, bleiben unberührt.

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