Artikel 2 VO (EWG) 92/2719

(1) Das Verwaltungsdokument kann durch ein Handelsdokument ersetzt werden, sofern dieses Handelsdokument die gleichen Angaben enthält, die für das Verwaltungsdokument gefordert werden.

(2) Wird für das Handelsdokument nicht das gleiche Muster wie für das Verwaltungsdokument verwendet, so müssen in ihm die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld des Verwaltungsdokuments enthalten sein. Das Dokument ist an gut sichtbarer Stelle wie folgt zu kennzeichnen: „Begleitendes Handelsdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung” .

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