Artikel 2a VO (EWG) 92/2719

(1) In den Fällen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, können die zuständigen Behörden dem versendenden Lagerinhaber gestatten, das Dokument nicht zu unterzeichnen, sofern es mit dem Abdruck des in Anhang II bezeichneten Sonderstempels versehen ist. Die Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der versendende Lagerinhaber sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für alle Risiken der innergemeinschaftlichen Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bei denjenigen Sendungen einzutreten, die unter Verwendung eines Begleitdokuments durchgeführt werden, das den Abdruck seines Sonderstempels trägt.

(2) Die gemäß Absatz 1 erstellten Begleitdokumente tragen in dem Teil des Feldes 24, das für die Unterschrift des Versenders vorgesehen ist, einen der nachstehenden Vermerke:

Освободен от подпис

Dispensa de firma

Podpis prominut

Fritaget for underskrift

Freistellung von der Unterschriftsleistung

Allkirjanõudest loobutud

Δεν απαιτείται υπογραφή

Signature waived

Dispense de signature

Dispensa dalla firma

Derīgs bez paraksta

Parašo nereikalaujama

Aláírás alól mentesítve

Firma mhux meħtieġa

Van ondertekening vrijgesteld

Z pominięciem podpisu

Dispensa de assinatura

Dispensă de semnătură

Podpis sa nevyžaduje

Opustitev podpisa

(3) Der Stempelabdruck des Sonderstempels gemäß Absatz 1 ist in die rechte obere Ecke des Feldes A im begleitenden Verwaltungsdokument oder, an gut sichtbarer Stelle, des entsprechenden Feldes im Handelsdokument zu setzen. Es kann auch zugelassen werden, daß der versendende Lagerinhaber einen vorgedruckten Sonderstempelabdruck verwendet.

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