Artikel 2a VO (EWG) 92/2719
(1) In den Fällen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, können die zuständigen Behörden dem versendenden Lagerinhaber gestatten, das Dokument nicht zu unterzeichnen, sofern es mit dem Abdruck des in Anhang II bezeichneten Sonderstempels versehen ist. Die Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der versendende Lagerinhaber sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für alle Risiken der innergemeinschaftlichen Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bei denjenigen Sendungen einzutreten, die unter Verwendung eines Begleitdokuments durchgeführt werden, das den Abdruck seines Sonderstempels trägt.
(2) Die gemäß Absatz 1 erstellten Begleitdokumente tragen in dem Teil des Feldes 24, das für die Unterschrift des Versenders vorgesehen ist, einen der nachstehenden Vermerke:
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Освободен от подпис
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Dispensa de firma
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Podpis prominut
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Fritaget for underskrift
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Freistellung von der Unterschriftsleistung
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Allkirjanõudest loobutud
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Δεν απαιτείται υπογραφή
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Signature waived
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Dispense de signature
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Dispensa dalla firma
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Derīgs bez paraksta
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Parašo nereikalaujama
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Aláírás alól mentesítve
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Firma mhux meħtieġa
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Van ondertekening vrijgesteld
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Z pominięciem podpisu
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Dispensa de assinatura
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Dispensă de semnătură
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Podpis sa nevyžaduje
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Opustitev podpisa
(3) Der Stempelabdruck des Sonderstempels gemäß Absatz 1 ist in die rechte obere Ecke des Feldes A im begleitenden Verwaltungsdokument oder, an gut sichtbarer Stelle, des entsprechenden Feldes im Handelsdokument zu setzen. Es kann auch zugelassen werden, daß der versendende Lagerinhaber einen vorgedruckten Sonderstempelabdruck verwendet.
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