Artikel 3 VO (EWG) 92/2719

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren in festen Rohrleitungen befördert, so können die beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zulassen, daß Art und Menge der beförderten Waren zwischen dem abgebenden Steuerlager und dem Empfangslager im Wege der elektronischen Datenverarbeitung, die in diesem Fall das Begleitdokument ersetzt, übermittelt werden. Eine solche Vereinbarung sollte sicherstellen, daß die für Lagerhaltung und Steuererhebung erforderlichen Daten vollständig erfaßt werden.

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