Artikel 4 VO (EWG) 92/2719
Falls die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes es verlangen, ist der Empfänger der Waren verpflichtet, die vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit der gleichen Empfangsbestätigung wie auf der dritten Ausfertigung (Rückschein) zu versehen und der für ihn zuständigen Verwaltungsbehörde nach deren Weisung zur Verfügung zu stellen.
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