Artikel 101 VO (EWG) 92/2913

Der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, daß

a)
die Waren während ihres Verbleibs im Zollager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden,
b)
die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zollagerverfahren ergeben, erfüllt werden und
c)
die in der Bewilligung festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.

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