Artikel 101 VO (EWG) 92/2913
Der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, daß
- a)
- die Waren während ihres Verbleibs im Zollager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden,
- b)
- die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zollagerverfahren ergeben, erfüllt werden und
- c)
- die in der Bewilligung festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.
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