Artikel 100 VO (EWG) 92/2913
(1) Der Betrieb eines Zollagers bedarf einer Bewilligung der Zollbehörden, sofern diese das Zollager nicht selbst betreiben.
(2) Wer ein Zollager betreiben will, muß einen schriftlichen Antrag stellen, der die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Angaben enthält, insbesondere darüber, daß ein wirtschaftliches Bedürfnis für die Lagerung besteht. In einer Bewilligung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen das Zollager betrieben wird.
(3) Die Bewilligung wird nur in der Gemeinschaft ansässigen Personen erteilt.
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