Artikel 99 VO (EWG) 92/2913
Zollager können öffentliche oder private Zollager sein.
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„Öffentliche Zollage” sind Zollager, die jedermann für die Lagerung von Waren zur Verfügung stehen;
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„private Zollager” sind Zollager, die auf die Lagerung von Waren durch den Lagerhalter beschränkt sind.
Lagerhalter ist derjenige, der eine Bewilligung für den Betrieb eines Zollagers erhalten hat.
Der Einlagerer ist die Person, die durch die Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zollagerverfahren gebunden ist, oder die Person, der die Rechte und Pflichten dieser ersten Person übertragen worden sind.
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