Artikel 110 VO (EWG) 92/2913

Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die in das Zollagerverfahren übergeführten Waren vorübergehend aus dem Zollager entfernt werden. Das Entfernen bedarf der vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden, die die Einzelheiten dieses Entfernens festlegen.

Außerhalb des Zollagers können die Waren den in Artikel 109 genannten Behandlungen unter den gleichen Voraussetzungen unterzogen werden.

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