Artikel 111 VO (EWG) 92/2913

Die Zollbehörden können zulassen, daß die in das Zollagerverfahren übergeführten Waren von einem Zollager in ein anderes verbracht werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.