Artikel 117 VO (EWG) 92/2913

Die Bewilligung wird nur erteilt:

a)
Personen, die in der Gemeinschaft ansässig sind. Bei Einfuhren nichtkommerzieller Art kann die Bewilligung jedoch auch Personen erteilt werden, die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind;
b)
wenn unbeschadet der Verwendung von Waren im Sinne des Artikels 114 Absatz 2 Buchstabe c) letzter Gedankenstrich festgestellt werden kann, daß die Einfuhrwaren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind, oder in Fällen nach Artikel 115 nachgeprüft werden kann, daß die für die Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und
c)
wenn das Verfahren dazu beitragen kann, die günstigen Voraussetzungen für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse zu schaffen, sofern wesentliche Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen).Nach dem Ausschussverfahren kann festgelegt werden, in welchen Fällen die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten.

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