Artikel 118 VO (EWG) 92/2913

(1) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, in der die Veredelungserzeugnisse ausgeführt oder wiederausgeführt worden sein oder eine andere zollrechtliche Bestimmung erhalten haben müssen. Diese Frist wird unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Durchführung der Veredelungsvorgänge und für den Absatz der Veredelungserzeugnisse bestimmt.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Überführung der Nichtgemeinschaftswaren in das Verfahren der aktiven Veredelung. Die Zollbehörden können sie auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers verlängern.

Zur Vereinfachung kann bestimmt werden, daß die Fristen, die während eines Kalendermonats oder eines Vierteljahres beginnen, jeweils am letzten Tag eines darauffolgenden Kalendermonats oder Vierteljahres ablaufen.

(3) In Fällen nach Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b) setzen die Zollbehörden die Frist fest, in welcher die Nichtgemeinschaftswaren zur Überführung in die aktive Veredelung angemeldet werden müssen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung für die aus den entsprechenden Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse.

(4) Nach dem Ausschußverfahren können für bestimmte Einfuhrwaren und bestimmte Veredelungsvorgänge besondere Fristen festgesetzt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.