Artikel 135 VO (EWG) 92/2913
Entsteht eine Zollschuld für Waren in unverändertem Zustand oder für Erzeugnisse, die sich auf einer Zwischenstufe im Verhältnis zu der in der Bewilligung vorgesehenen Umwandlung befinden, so wird der Betrag dieser Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die für die Einfuhrwaren in dem Zeitpunkt maßgebend waren, in dem die Anmeldung zur Überführung der Waren in das Umwandlungsverfahren angenommen wurde.
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